Prüfungen an persönlichen Schutzausrüstungen - PSA | Verordnung (UE) 2016/425

Persönliche Schutzausrüstung wird durch die Verordnung (EU) 2016/425 geregelt und ist in 3 Kategorien eingeteilt: 

- Zur 1. Kategorie gehören PSA einfacher Bauart, die die Person vor dem Risiko geringfügiger körperlicher Schäden schützen sollen.
- Die dritte Kategorie sind komplex konstruierte PSA, die vor der Gefahr von Tod oder schweren, dauerhaften Verletzungen schützen sollen.
- Die nicht zur 2. Kategorie gehörenden Rechte des geistigen Eigentums gehören zu den beiden oben genannten Kategorien.

Ein Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Vertreter muss, bevor er mit der Herstellung einer PSA der 2. oder 3. Klasse beginnt, bei einer zugelassenen Prüfstelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung beantragen.

Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist der Akt, mit dem die benannte Stelle bescheinigt, dass ein PSA-Modell in Übereinstimmung mit den festgelegten Bestimmungen hergestellt wurde und somit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Verordnung entspricht.

PSA der 3. Kategorie unterliegen ebenfalls der Überwachung durch die benannte Stelle gemäß den in Artikel 19 der Verordnung angegebenen Kriterien. 

Die Verfahren der EU-Konformitätsprüfung und der Produktionsüberwachungsbescheinigung müssen von Stellen durchgeführt werden, die vom zuständigen Ministerium benannt und von der Europäischen Gemeinschaft als im Besitz der in der EU-Verordnung 2016/425 angegebenen Mindestanforderungen angesehen werden. 


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